Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines
- Diese Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über
Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
- Abweichende Vereinbarungen
und Geschäftsverbindungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Käufer schriftlich
bestätigt sind.
§2 Angebote, Lieferfristen
- Angebote sind freibleibend;
Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- Lieferfristen gelten
vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn,
dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
- Verkaufspreise gelten nur
dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.
- Proben und Muster gelten als
annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
§3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
- Für Lieferungen des
Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der
Käufer die Gefahr, Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter
Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
- Lieferung an die Baustelle
oder an das Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung
einer mit einem Lastzug von einem Gesamtgewicht von 26 Tonnen befahrbaren
Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die
befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das abladen
hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten über
15 Minuten werden dem Käufer berechnet.
- Arbeitskämpfe oder
unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen usw.
befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der
Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
- Im Falle des Leistungsverzugs
des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind
Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§4 Zahlung
- Bei Barverkauf ist der Kaufpreis
sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
- Zielverkauf bedarf der
Vereinbarung. Rechnungen sind grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne
Abzug fällig, am Tag darauf tritt Verzug ein.
- Skontogewährung hat zur
Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge
ausweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
- Rechnungsregulierung durch
Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des
Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
- Ab Verzug kann der Verkäufer
die gesetzlichen Verzugszinsen sowie gegebenenfalls den weiteren Verzugsschaden
gemäß § 288, § 247 BGB dem Käufer berechnen. Sicherheiten können verwertet
werden.
- Bei Zahlungsverzug des
Käufers, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere
Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden - auch
gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe
zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu
verlangen.
- Die Aufrechnung von
Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt
und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
- Der Käufer kann eine fehlerhafte
Lieferung bis zu 5 Tagen nach Annahme schriftlich reklamieren. Eine
Ersatzlieferung nach Einbau und Verarbeitung ist ausgeschlossen. Bei
Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und
–fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die
erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
Handelsüblicher Bruch und Schwund können, sofern hier eine Größe von 1%
überschritten wird, nicht beanstandet werden.
- Bei fristgerechter,
berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des
bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von
Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs.2 des bürgerlichen Gesetzbuches
sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN –
Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine
Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung
ausdrücklich vereinbart wurde.
- Schadensersatzansprüche des
Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen
und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§6 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt
bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden
Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren
Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit
der Barzahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des
Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung
des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist
der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware, unter Anrechnung einer
Rücknahmepauschale in Höhe bis zu 10%, berechtigt, und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet.
- Wird Vorbehaltsware vom
Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die
neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht
dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum der neuen Sache
nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit
der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
gemäß §§ 947, 948 des bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder
vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu
verwahren.
- Wird Vorbehaltsware vom
Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware,
veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines
Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm
Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum
des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den
Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt: die
Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die
Saldoforderung.
- Wird Vorbehaltsware vom
Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht,
entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung
an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Wird Vorbehaltsware vom
Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so
tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des
Grundstücks oder von Grundstücksrechten entsprechenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab;
der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Der Käufer ist zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im
üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs.3, 4 und 5 auf den Verkäufer
tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht
berechtigt.
- Der Verkäufer ermächtigt den
Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5
abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des
Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu
benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den
Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Angabe
der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellungen,
Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
- Übersteigt der Wert der
eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer
insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit
Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das
Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer
über.
§7 Gerichtsstand
- Liegen
die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der
Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der
Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Nordhausen.